Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Stand: 08/2022

Annahmebedingungen Bodenverwertung Steinbruch Merklingen und Zainingen

Unsere Steinbrüche werden mit unbelastetem Bodenaushub rekultiviert. Zur Rekultivierung nehmen wir unbelasteten Bodenaushub bis zur Einstufung Z0*IIIA gemäß der VwV des UM BW vom 14.03.2007 an.

Für unsere Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich die nachstehend abgedruckten allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Widersprechende und zusätzliche Bedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns bei Vertragsabschluss schriftlich anerkannt werden und auch nur für den jeweiligen Einzelfall.

 

1. Bestellungen

Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind, dies kann schriftlich wie auch mündlich erfolgen. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Käufer sowie die Erbringung der Leistung gelten als Bestätigung.

 

2. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich LKW-verladen ab Werk in Euro. Bei Schiffsversand gilt die FOB-Klausel. Sind im Ausnahmefall besondere Preise nicht vereinbart, so gelten unsere Listenpreise. Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen. Anschlussgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Eine Wiegegebühr wird nicht berechnet.
Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Gestehungskosten oder bei vereinbarten Frankopreisen die Frachtentgelte, so sind wir zu entsprechender Änderung der vereinbarten bzw. Listen-Preise berechtigt.

2.1
Bei Vereinbarung von Frankopreisen sind wir zur Zahlung von Frachtvorlagen und Fuhrlöhnen nicht verpflichtet. Die Frachtkosten werden von uns am Rechnungsbetrag gekürzt. Wird gleichwohl Frankolieferung gewünscht, so ist entsprechende Vorauszahlung auf die Frachtbeträge zu leisten. Die Preisstellung „frei Lastwagen Verwendungsstelle“ berücksichtigt eine Abnahme von jeweils mindestens vollen 14 t bis 25 t; Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen.

2.2
Unsere Verkäufe erfolgten grundsätzlich nur nach Gewicht. Bei LKW-Verladung gilt das auf unserer Werkswaage festgestellte Gewicht.

Für eine genaue Einhaltung der Bestellmenge übernehmen wir keine Garantie. Zumutbare Abweichungen im Gewicht nach oben und unten bis maximal 20 % berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Beim Verkauf nach Stückzahl, Kubikmeter, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt die beim Verladen ermittelte Menge. Eine Verpflichtung für die volle Ausnutzung des Mindestladegewichts, das laut den Tarifbestimmungen vorgeschrieben ist, wird nicht übernommen.

2.3
Von uns zugesagte Lieferfristen setzen normale Herstellungsmöglichkeiten voraus. Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Verkehrshindernisse, unvorhergesehene Zwischenfälle, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportraum und andere, nicht von uns zu vertretende Umstände, die die Lieferung von uns gekaufter Waren unmöglich machen oder nicht unerheblich erschweren, entbinden uns von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen oder verlängern diese Fristen entsprechend. Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche von Abnehmern unserer Kunden dürfen nicht auf uns abgewälzt werden.
Geraten wir schuldhaft in Verzug, steht dem Käufer lediglich ein Rücktrittsrecht zu, es sei denn wir oder unsere gesetzlichen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Nachfrist des § 326 BGB bedarf der Schriftform.

 

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt durch unsere Schotterwerke auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Lieferung frei Bauverwendungsstelle muss die Abladestelle durch Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen an verschiedenen Stellen oder in Straßenfertiger oder sonstigen Maschinen ist in der Preisstellung nicht enthalten. Für die Entladung sind vom Empfänger unverzüglich Hilfskräfte bzw. entsprechende Maschinen zur Verfügung zu stellen.
Die Verweildauer des Fahrzeuges auf der Baustelle bei nur Abladung von Schüttgütern beläuft sich auf max. 10 Minuten. Die Verweildauer des Fahrzeuges auf der Baustelle bei Boden Abfuhr oder Rückfracht beläuft sich auf max. 15 Minuten. Sollten diese Zeiten nicht ausreichen werden Standzeiten berechnet bzw. sind die Fahrzeuge in Regie anzumieten.

 

4. Mängelhaftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir, auch wenn ausdrücklich oder stillschweigend güteüberwachtes Material geliefert wird, unter Ausschluss weiterer wie folgt:

a) Offen erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Eintreffen der Lieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau fernmündlich anzuzeigen und anschließend schriftlich zu bestätigen; dabei müssen Art und Umfang des Mangels im Einzelnen dargelegt werden. Probeentnahmen auf der Baustelle werden nur anerkannt, wenn diese in unserer Gegenwart erfolgt sind. Nicht sofort erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch vier Wochen nach der Lieferung, schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige soll durch das Zeugnis eines amtlich anerkannten Prüfungslabors belegt sein.

b) Die Ersatzansprüche beschränken sich in jedem Fall – ausgenommen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – auf den Anspruch auf Ersatzlieferung. Wandlung oder Preisminderung nach unserer Wahl, jedoch bleibt bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung dem Käufer Wandlung oder Preisminderung vorbehalten.
Der Käufer ist von sich aus berechtigt, den Kaufpreis oder einen Teil davon als Entschädigung einzubehalten.

c) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder eine Einverstandsverpflichtung auch für einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren Nichterfüllung typischerweise Schäden an Leib und Leben mit sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im übrigen auch dann, wenn eine betriebliche Haftpflichtversichung den Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung für uns zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall, dass wir für einfache Fahrlässigkeit haften oder grobes Verschulden von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz typisch vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.

 

5. Zahlungen

a) Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitung tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank berechnet.

b) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind alle übrigen noch nicht bezahlten Forderungen ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig.

c) Bei vereinbarter Zahlung durch Wechsel gehen Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers. Kommt es zu einem Wechsel- oder –Scheckprotest gegen den Käufer so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel und sonstige persönliche oder dingliche Sicherungen sofort fällig.

d) Werden uns nach Annahme eines Auftrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl ohne Beweisantritt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung nach unserer Wahl zu liefern. Mit unserer entsprechenden Mitteilung an den Käufer werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsordnung sofort fällig.

e) Wird sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unsrem Dafürhalten dazu Anlass gibt. Auch in diesem Fall werden mit unserer entsprechenden Mitteilung sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.

f) Zahlungen können rechtsverbindlich und schuldbefreiend nur auf ein Konto der Rösch Söhne GmbH & Co. KG erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Begleichung unserer Verbindlichkeiten bei Dritten ist unzulässig. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


6. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises incl. fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer – bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware – Vorbehaltsware – vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (§455 BGB).

b) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Kosten für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Fall statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für uns verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Werte aller bei der Herstellung verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung oder aus der Verwendung der Vorbehaltsware dem Käufer entstehenden Ansprüche gegen Dritte gehen mit der Verarbeitung oder Verwendung bis zur Höhe unserer Kaufpreisansprüche auf uns über.

c) Wird die Vorbehaltsware mit Baustoffen vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer (§947 BGB).

d) Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits mit Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Baustoffen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung als abgetreten.

f) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück im Auftrage eines Dritten eingebaut, geht die entstehende Werklohnforderung gegen den Dritten – Drittschuldner – in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer samt entstandener Kosten und Verzugszinsen auf uns über (§946 BGB).

g) Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.

h) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.

i) Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns die Zustimmung des Drittschuldners schriftlich vor der Lieferung vorzulegen. Für den Fall, dass die Zustimmung nicht erteilt wird, werden wir zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer entstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Der Käufer erteilt damit zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Wir verpflichten uns andererseits, von dieser Ermächtigung nur unter der Voraussetzung der Ziff. 8 c, d und e dieser Bedingungen Gebrauch zu machen.

j) Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen und uns alle zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind jederzeit berechtigt, über die Abtretung der Forderung die Ausstellung einer besonderen Urkunde zu verlangen.

k) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen.

l) Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen sowie eine gesonderte Abtretungsurkunde auszustellen.


7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort der Lieferung ist der Sitz unserer Lieferwerke. Erfüllungsort für die Zahlung ist Laichingen.
Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) nach unserer Wahl Ulm oder Stuttgart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Änderungen und Zusätze zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


8. Sonstiges

Sollte eine der oben genannten Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein , berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.